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Ausstellung von Spendenbescheinigungen

Ausstellung von Spendenbescheinigungen


Falls Sie Ihrer Gemeinde oder dem Amt eine Spende zukommen lassen, kann dafür eine Spendenbescheinigung bzw. Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden, wenn die Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke bestimmt ist (§10b Einkommensteuergesetz). Die Zuwendungsbestätigung erfolgt auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck.

 

Auf die Ausstellung solch einer Zuwendungsbestätigung kann verzichtet werden, wenn die Zuwendung 300 Euro nicht übersteigt (§ 50 Absatz 4 Satz 2 der Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung). Die Finanzämter erkennen in diesen Fällen den Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts als Spendenquittung an.

 

Spenden über einem Betrag von 100,00 € müssen in öffentlicher Sitzung von der Gemeindevertretung bzw. dem Amtsausschuss angenommen werden (§44 Absatz 4 Kommunalverfassung - KV M-V). Aus diesem Grund kann es mitunter einige Zeit dauern, bis wir Ihnen die Zuwendungsbestätigungen ausstellen können.

 

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte gern an die Amtskasse.

 

Telefon:         038323/459-24

E-Mail:          

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